Urteil zeigt: Datenschutzrechte sind nicht vererbbar
Wer denkt, er könne nach dem Tod eines Angehörigen dessen Datenschutzansprüche durchsetzen, irrt. Das sind die Gründe. Wem durch einen Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, hat laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht auf Beschwerde - und Schadenersatz. Entsprechende Ansprüche können Betroffene aber nur selbst einfordern. Nach dem Tod werden diese Ansprüche nicht weitervererbt, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Az. 10 A 11059/23.OVG )...