Nießbrauch und Erbe: Pflichtteilergänzung auch nach 20 Jahren möglich
Verschenkt jemand zu Lebzeiten einen Teil seines Erbes und vereinbart gleichzeitig Nießbrauch, greift im Erbfall eine Sonderregel. Was dann gilt. Schenkungen zu Lebzeiten eines Erblassers führen regelmäßig zu sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Diese bedeuten, dass Enterbte, deren Pflichtteil sich durch die Schenkung reduziert , am Ende doch wieder mehr vom Erbe bekommen. Allerdings verringert sich diese Pflichtteilsergänzung mit jedem Jahr, das die Schenkung bereits zurückliegt. Das nennt sich Abschmelzung.